GEG 2024- Heizungen

Heizungsanlagen,die in Betrieb sind, können bis Ende 2044 betrieben werden, unter der Voraussetzung,dass die vorhandene Heizung ein Brennwertgerät oder ein Niedertemperaturgerät ist.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,endet die Betriebsdauer der Heizungsanlage nach 30 Jahren nach Einbau.
Gehen Brennwert,-oder Niedertemperaturgerät kaputt und können sie
repariert werden,so können sie bis Ende 2044 betrieben werden.
Das bedeutet,dass die Mehrzahl der eingebauten Heizungen noch weiter betrieben werden kann.

Einbau einer neuen Heizung ab 2024
Stichtag für den Einbau einer neuen Heizungsanlage ist der 01.01.2024,
ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden,die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.Diese Regelung
gilt aber zunächst nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten.
Wurde eine Heizungsanlage ,die mit fossilen Energien betrieben wird ,vor dem 19.04,2023 bestellt,dann kann diese Anlage bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.

Weitere Ausnahmen zum Betrieb neuer Heizungsanlagen, hängen mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen.Großstädte (über 100 000 Einwohner)
sollen ihre kommunale Wärmeplanung bis zum 01.07.2026 vorlegen.Nachgeordnete kleinere Kommunen bis zum 01.07.2028.
Werden Heizungsanlagen,die mit fossilen Energien betrieben, vor dem Inkafttreten der kommunalen Wärmeplanung eingebaut,so besteht die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien erst ab dem 01.01.2029.Der Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt dann im Anfang 15% ,ab Januar 2035 dann 30% und ab 01.01.2040 müssen 65% erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, müssen Heizungsanlagen einen Anteil von 65% erneuerbarer Energien aufweisen.Das kann erreicht werden durch den Einsatz von z.B. Wärmepumpen,Solarthermie,Biomasse,Anschluss an ein Wärmenetz,Stromheizungen,Hybridheizungen,diese Aufzählung
ist nicht vollständig und wird durch den technologischen Fortschritt ergänzt.
Ab Januar 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr benutzt werden.
Biomasse und Wasserstoff müssen dann eingesetzt werden.
Liegt von der Kommune eine Wärmeplanung vor,die ein Wasserstoffgebiet
vorsieht und wurde in diesem Gebiet eine Erdgasheizung , nach dem
01.01.2024 eingebaut,dann kann diese Heizung bis zum 01.01.2045 betrieben
werden, unter der Voraussetzung,dass sie vollständig auf Wasserstoff um-
gestellt wird bis zum 01.01.2045.
Scheitert die Umstellung oder die Kommune weist kein Wasserstoffgebiet aus,
dann hat man drei Jahre Zeit die vorhandene Erdgasheizung auf 65% erneuerbare Energien umzustellen.Eine weitere Möglichkeit ist der Einbau
jeglicher Heizungsart,auch in Gebieten in denen eine kommunale
Wärmeplanung vorliegt.Der Eigentümer der Anlage muss sich dann verpflichten ,die Anlage innerhalb von 10 Jahren an das kommunale Wärmenetz anzuschließen.Hier muss der Nachweis vom Eigentümer geliefert werden, z.B.durch einen Lieferungsvertrag mit einem Wärmenetz.

Fördermöglichkeiten KfW und BAFA

Eine Neuerung in der Förderlandschaft ist der Ergänzungskredit für
die Finanzierung förderfähiger Ausgaben.Hier können Antragsteller, für die
Finanzierung förderfähiger Ausgaben, einen Kredit bekommen , bis maximal
120 000,00 € pro Wohneinheit.Selbstnutzer im Wohneigentum,mit einem
zu versteuernden Einkommen bis 90 000,00 € pro Jahr, können zusätzlich eine
Zinsverbilligung von 2,5% bekommen. Diese Förderung läuft parallel zur
Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen ( BEG – EM )
KfW :
Zuschüsse und Förderkredite für eine neue Heizung werden bei der KfW beantragt.Voraussichtlich ab Ende Februar können private Antragsteller,
für Ihr Einfamilienhaus,den Antrag stellen.

Alle anderen Antragsteller ( Mehrfamilienhaus,Wohnungseigentümerge-
meinschaften,Vermietende,Unternehmen) können zu einem späteren
Zeitpunkt den Antrag stellen.Die Termine werden von der KfW bekannt gemacht.
BAFA:
Die Zuschussförderung / Antragstellung für die Gebäudehülle, wie
Dämmung,Austausch von Fenstern,Erneuerung der Haustür, wird weiterhin
beim BAFA beantragt.Lüftung und Heizungsoptimierung gehören ebenso
dazu.Förderanträge ab 01.01.2024.
Die Antragstellung für die vorgenannten Maßnahmen hat sich geändert:
Jetzt muss erst ein Lieferungs-oder Leistungsvertrag vom Antragsteller
geschlossen werden,erst dann kann der Fördertrag beim BAFA oder der KfW gestellt werden.

Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag, muss die Vereinbarung einer auf-
lösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten, d.h.
die Erteilung des Auftrags ist an die Förderzusage gebunden.
Das voraussichtliche Datum der Fertigstellung der Maßnahme muss ebenso
im Lieferungs-oder Leistungsvertrag genannt werden.
Übergangsregelung für den Heizungstausch:
Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der
Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31.08.2024 kann der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Änderung beim Bewilligungszeitraum für Heizungstausch und Einzelmaßnahmen :
Der Bewilligungszeitraum beträgt künftig 36 Monate, bisher 12 Monate.
Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Zugang des Zuwendungsbescheids.Beim Förderkredit gilt eine
Abruffrist von 36 Monaten.

Soviel Förderung können Sie erhalten

  • 30% Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung,
    mit mindestens 65% erneuerbaren Energien.
  • 70 % Förderhöchstsatz
    Die Grundförderung und Bonusförderungen lassen sich kombinieren.
  • 20% Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer funktionstüchtigen Heizung (Öl,Kohle oder Gasetagenheizung,Nachtspeicherheizung ) oder eine
    mindestens 20 Jahre alte Gas oder Biomasseheizung wird ausgetauscht.Der Bonus reduziert sich mit den Jahren.
  • 30% Einkommensbonus
    Bei einem bis zu 40000,00 € versteuernden Haushaltsjahreseinkommen,
    können Sie für Ihre neue Heizung den Einkommensbonus in Höhe von
    30 % beantragen.
  • 5 % Effizienzbonus
    Bauen Sie eine Wärmepumpe ein, können Sie einen Effizienzbonus von 5%
    bekommen,wenn Sie als Wärmequelle Wasser,Erdreich oder Abwasser verwenden oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Emissionsminderungszuschlag von 2500,00 €.
    Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt,wenn
    Sie nachweislich den Staubemmissionsgrenzwert von 2,5mg/m³ einhalten.
  • Die Höhe der Fördersumme hängt von den förderfähigen Kosten ab. Für den
    Einbau einer Heizung in einem Einfamilienhaus beträgt die Höchstförder-
    summe 30000,00 €. Sie könnten dann bei Ausschöpfung aller Boni eine
    Förderung von 23500,00€ bekommen.
    Die Förderung steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der finanziellen
    Verfügbarkeit.

    Förderung für die Gebäudehülle,Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
    Die Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15% ,
    liegt ein individueller Sanierungsfahrplan ( iSFP) vor ,so erhöht sich die
    Förderung um 5%.
    Bei Vorliegen eines iSFP verdoppelt sich auch die Summe der förderfähigen
    Kosten,die Summe steigt aug 60000,00€ pro Wohneinheit und Kalenderjahr.
  • Heizungsoptimierung und Emissionsminderung ,hier wird eine Anlage
    gefördert, zur Reduzierung von Staubemissionen von Feueranlagen, mit einer
    Nennwärmeleistung von 4 KW oder mehr.Voraussetzung ist hier die
    Reduzierung von Staubemissionen von 80% im Vergleich zum Ausgangswert.
    Die Förderung beträgt pauschal 50%.
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Autor: frankjacobienergieberater

Energieberater, gelistet in der Effizienzliste der Bundesförderungen für Wohngebäude, Energie Effizienz Experte. Aussteller von bedarfsbasierten Energieausweisen. Der individuelle Sanierungsfahrplan ( iSFP ) wird von mir erstellt.

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