Frank Jacobi Energieberater
Dies ist die Kurzfassung des Beitrags.
Dies ist die Kurzfassung des Beitrags.
Heizungsanlagen,die in Betrieb sind, können bis Ende 2044 betrieben werden, unter der Voraussetzung,dass die vorhandene Heizung ein Brennwertgerät oder ein Niedertemperaturgerät ist.Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,endet die Betriebsdauer der Heizungsanlage nach 30 Jahren nach Einbau.
Gehen Brennwert,-oder Niedertemperaturgerät kaputt und können sie
repariert werden,so können sie bis Ende 2044 betrieben werden.
Das bedeutet,dass die Mehrzahl der eingebauten Heizungen noch weiter betrieben werden kann.
Einbau einer neuen Heizung ab 2024
Stichtag für den Einbau einer neuen Heizungsanlage ist der 01.01.2024,
ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden,die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.Diese Regelung
gilt aber zunächst nur für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten.
Wurde eine Heizungsanlage ,die mit fossilen Energien betrieben wird ,vor dem 19.04,2023 bestellt,dann kann diese Anlage bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.
Weitere Ausnahmen zum Betrieb neuer Heizungsanlagen, hängen mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen.Großstädte (über 100 000 Einwohner)
sollen ihre kommunale Wärmeplanung bis zum 01.07.2026 vorlegen.Nachgeordnete kleinere Kommunen bis zum 01.07.2028.
Werden Heizungsanlagen,die mit fossilen Energien betrieben, vor dem Inkafttreten der kommunalen Wärmeplanung eingebaut,so besteht die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien erst ab dem 01.01.2029.Der Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt dann im Anfang 15% ,ab Januar 2035 dann 30% und ab 01.01.2040 müssen 65% erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, müssen Heizungsanlagen einen Anteil von 65% erneuerbarer Energien aufweisen.Das kann erreicht werden durch den Einsatz von z.B. Wärmepumpen,Solarthermie,Biomasse,Anschluss an ein Wärmenetz,Stromheizungen,Hybridheizungen,diese Aufzählung
ist nicht vollständig und wird durch den technologischen Fortschritt ergänzt.
Ab Januar 2045 dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr benutzt werden.
Biomasse und Wasserstoff müssen dann eingesetzt werden.
Liegt von der Kommune eine Wärmeplanung vor,die ein Wasserstoffgebiet
vorsieht und wurde in diesem Gebiet eine Erdgasheizung , nach dem
01.01.2024 eingebaut,dann kann diese Heizung bis zum 01.01.2045 betrieben
werden, unter der Voraussetzung,dass sie vollständig auf Wasserstoff um-
gestellt wird bis zum 01.01.2045.
Scheitert die Umstellung oder die Kommune weist kein Wasserstoffgebiet aus,
dann hat man drei Jahre Zeit die vorhandene Erdgasheizung auf 65% erneuerbare Energien umzustellen.Eine weitere Möglichkeit ist der Einbau
jeglicher Heizungsart,auch in Gebieten in denen eine kommunale
Wärmeplanung vorliegt.Der Eigentümer der Anlage muss sich dann verpflichten ,die Anlage innerhalb von 10 Jahren an das kommunale Wärmenetz anzuschließen.Hier muss der Nachweis vom Eigentümer geliefert werden, z.B.durch einen Lieferungsvertrag mit einem Wärmenetz.
Fördermöglichkeiten KfW und BAFA
Eine Neuerung in der Förderlandschaft ist der Ergänzungskredit für
die Finanzierung förderfähiger Ausgaben.Hier können Antragsteller, für die
Finanzierung förderfähiger Ausgaben, einen Kredit bekommen , bis maximal
120 000,00 € pro Wohneinheit.Selbstnutzer im Wohneigentum,mit einem
zu versteuernden Einkommen bis 90 000,00 € pro Jahr, können zusätzlich eine
Zinsverbilligung von 2,5% bekommen. Diese Förderung läuft parallel zur
Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen ( BEG – EM )
KfW :
Zuschüsse und Förderkredite für eine neue Heizung werden bei der KfW beantragt.Voraussichtlich ab Ende Februar können private Antragsteller,
für Ihr Einfamilienhaus,den Antrag stellen.
Alle anderen Antragsteller ( Mehrfamilienhaus,Wohnungseigentümerge-
meinschaften,Vermietende,Unternehmen) können zu einem späteren
Zeitpunkt den Antrag stellen.Die Termine werden von der KfW bekannt gemacht.
BAFA:
Die Zuschussförderung / Antragstellung für die Gebäudehülle, wie
Dämmung,Austausch von Fenstern,Erneuerung der Haustür, wird weiterhin
beim BAFA beantragt.Lüftung und Heizungsoptimierung gehören ebenso
dazu.Förderanträge ab 01.01.2024.
Die Antragstellung für die vorgenannten Maßnahmen hat sich geändert:
Jetzt muss erst ein Lieferungs-oder Leistungsvertrag vom Antragsteller
geschlossen werden,erst dann kann der Fördertrag beim BAFA oder der KfW gestellt werden.
Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag, muss die Vereinbarung einer auf-
lösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten, d.h.
die Erteilung des Auftrags ist an die Förderzusage gebunden.
Das voraussichtliche Datum der Fertigstellung der Maßnahme muss ebenso
im Lieferungs-oder Leistungsvertrag genannt werden.
Übergangsregelung für den Heizungstausch:
Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der
Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31.08.2024 kann der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
Änderung beim Bewilligungszeitraum für Heizungstausch und Einzelmaßnahmen :
Der Bewilligungszeitraum beträgt künftig 36 Monate, bisher 12 Monate.
Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Zugang des Zuwendungsbescheids.Beim Förderkredit gilt eine
Abruffrist von 36 Monaten.
Soviel Förderung können Sie erhalten
Die Heizungsförderung soll ab 2024 wieder vollständig bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau ( KfW ) angesiedelt werden.Sowohl die Zuschüsse als auch die Förderkredite müssen dann bei der KfW beantragt werden.
Das neue Gebäudeenergiegesetz tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird,gibt es ausreichende Übergangsfristen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70% ( 30% Grundförderung für alle,plus für selbstnutzende Eigentümer ggf. 30% einkommensabhängiger Bonus, sowie ggf. 20% Klimageschwindigkeitsbonus; die maximale Förderung ist auf 70% begrenzt.Neu erhältlich ist ein – ggf.zinsverbilligter-Ergänzungskredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Das Gebäudeenergiegesetz kurz zusammengefasst:
Ab Januar 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung 65% erneuerbare Energie nutzen.Es gibt aber eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden.Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel ab Anfang 2024;maßgeblich ist der Zeitpunkt,zu dem der Antrag gestellt wird.Für bestehende Gebäude und Neubauten,die in Baulücken errichtet werden,gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.Das heißt in Großstädten(mehr als 100 000 Einwohner)wird der Einbau von Heizungen mit 65% Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich,in kleineren Städten (weniger als 100 000) Einwohner)gilt das spätestens nach dem 30.06.2028.Das bedeutet,neue Gas-oder Ölheizungen sind ab dem 01.07.2026 bzw.01.07.2028 nur zulässig,wenn sie zu 65 % ,mit Erneuerbaren betrieben werden.Das wird z.B. über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sog.Hybridheizung) oder aber anteilig mit Biomethan.
1 Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab dem 1.1.24 nur für den Einbau neuer Heizungen.
2 Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden.Kaputte Heizungen können repariert werden.Wenn eine Erdgas-oder Ölheizung irreparabel defekt ist,gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen,sodass warme Häuser und Wohnungen garantiert sind.In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.
3 Es gibt eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden
4 Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen greift ab dem 1.1.2024 für die meisten Neubauten.Maßgeblich ist der Zeitpunkt zu dem der Bauantrag gestellt wird.Für bestehende Gebäude und Neubauten,die in Baulücken errichetet werden,gibt es längere Übergangsfristen ,um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
5 Die kommunale Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben.Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026)festlegen,wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden.Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.
6 Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten,die in Baulücken errichtet werden,werden mit der Kommunalen Wärmeplanung verzahnt.In Großstädten (mehr als 100 000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen daher mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich,in kleineren Städten (weniger als 100 000 Einwohner)gilt das spätestens nach dem 30.06.2028.Das bedeutet neue Gas-oder Ölheizungen sind ab dem 01.07.2026 bzw.01.07.2028 nur zulässig,wenn sie zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.Dies wird z.B. über die Kombination mit einer Wärmepumpe erreicht (sogenannte Hybridheizung) oder aber auch anteilig mit Biomethan.Ist in einer Kommune auf der Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu-oder Ausbau)oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet schon vor Mitte 2026 bzw.Mitte 2028 getroffen,wird hier der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energien schon dann verbindlich.
7 Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden.Dabei wird die Förderung sozial ausgerichtet werden: Untere und mittlere Einkommensgruppen(bis 40 000 € zu versteuerndem Hauhaltseinkommen pro Jahr)erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent.Dieser kommt hinzu zur Grundförderung von 30 Prozent,die für alle verfügbar ist.Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhältlich.Die maximale mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.
8 Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt.Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren.Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Prozent der Modernisierungskosten umlegen.Allerdings müssen Sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen,und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.Neu ist ein Kreditangebot für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen-zinsvergünstigt für Antragstellende ,die über ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr verfügen.
Gas oder Ölheizungen die vor dem 01.01.2024 eingebaut wurden, können noch bis zum 31.12.2044 betrieben werden.Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss jedoch ein Brennstoffwechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen erfolgen.Wer seine Heizung eher austauschen möchte ,um weitestgehend klimaneutral zu heizen,kann bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG-EM) in Anspruch nehmen.Danach wird der Bonus-Fördersatz kontinuierlich gesenkt.Diese Darstellung des neuen GEG 24 ist nicht vollständig und wird ggf. ergänzt
Das gilt ab 1.Januar 2024
30% Grundförderung für den Umstieg auf erneuerbares Heizen.
Für den Umstieg auf Erneuerbares Heizen.Das hilft dem Klima und die Betriebskosten bleiben stabiler im Vergleich zu fossil betriebenen Heizungen.
20% Geschwindigkeitsbonus
Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch vonÖl-,Kohle-oder Nachtspeicherheizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
30% Einkommensabhängiger Bonus
Für selbstnutzende Eingentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.
Bis zu 70% Gesamtförderung
Die Förderungen können auf bis zu 70% Gesamtförderung addiert werden und ermöglichen so eine attraktive und nachhaltige Investition.
Schutz für Mieterinnen und Mieter
Mit einer Deckelung der Kosten für den Heizungstausch auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.Damit alle von einer klimafreundlichen Heizung profitieren.